Beurlaubung vom
     Besuch der Schule/  Ferienregelungen
     
    Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist nach §4 der Schulbesuchsverordnung  
    nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen, schriftlichen Antrag bei der Schulleitung
    möglich.
    Dies gilt insbesondere auch für die Tage vor und nach  Ferien.
     
    Das unentschuldigte oder nicht genehmigte Fehlen in der Schule gilt als Ordnungswidrigkeit und  kann bei mehrmaligem Vorkommen mit einem Bußgeld belegt werden  (§ 92 Schulgesetz).
     
    Hinweis:
    
    Bitte orientieren Sie sich bei Ihrer Urlaubsplanung am Ferienplan. Ein vorab gekauftes Flugticket  z.B. ist kein ausreichender Grund für eine
    Unterrichtsbefreiung.
     
    
    Eine Beurlaubung muss immer an der Schule beantragt und genehmigt werden.
    
    Dazu verwenden Sie bitte den Antrag unterhalb.